Ehescheidung | Eherecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 April 2025, ZEO 2021 94);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Kläger reichte am 10. November 2021 beim Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I). Nach Durchführung des Verfahrens fäll- te die Einzelrichterin (nachfolgend: Vorinstanz) am 29. April 2025 das Schei- dungsurteil im Verfahren ZEO 2021 94, das den Parteien im Dispositiv eröff- net wurde, mit der Belehrung, dass die Parteien i.S.v. Art. 239 ZPO innert 10 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids schriftlich bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe eine Begründung des Entscheids verlangen könnten; werde keine Begründung verlangt, erwachse das Dispositiv in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen sei ausgeschlossen (Vi-act. A/A, Dispositivziffer 11 des Urteils).
b) Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 20. Mai 2025 um Begründung des Urteils vom 29. April 2025 (Vi-act. E 158; KG-act. 1/1). Demgegenüber verlangte der Kläger innert Frist keine Urteilsbegründung. Am 22. Mai 2025 wies die Vorinstanz den Antrag der Beklagten auf Urteilsbegründung ab, weil er verspätet erfolgt sei, nachdem die Begründungsfrist am 17. Mai 2025 abge- laufen sei (Vi-act. E 159; KG-act. 1/4).
c) Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 focht die Beklagte das (unbegründete) Urteil vom 29. April 2025 wegen Rechtsverletzungen im Scheidungsverfahren ZEO 2021 94 an, wobei sie im Rahmen ihrer Vorbringen zudem den abwei- senden Entscheid der Einzelrichterin vom 22. Mai 2025 monierte (KG-act. 1). In der Folge wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. a ZPO einstweilen auf die Frage der Rechtzeitigkeit des An- trags auf Begründung des Scheidungsurteils vom 29. April 2025, mithin auf die mitangefochtene Verfügung der Einzelrichterin vom 22. Mai 2025 be- schränkt werde, und die vorinstanzlichen Verfahrensakten beigezogen würden
Kantonsgericht Schwyz 3 (KG-act. 2). Am 21. Juli 2025 wurde den Parteien bestätigt, dass am 14. Juli 2025 zwei Schreiben der Beklagten und am 18. Juli 2025 das Überweisungs- schreiben des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Juli 2025 einschliesslich der Ein- gaben des Klägers vom 24. Juni 2025 (inkl. 3 Beilagen) und vom 11. Juli 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sowie das diesbezügliche Schreiben der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom
25. Juni 2025 beim Kantonsgericht eingegangen seien (KG-act. 16).
2. a) Eröffnet das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung, indem es den Parteien das Dispositiv zustellt (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO), kön- nen diese innert zehn Tagen seit der Eröffnung eine solche verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids durch Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst die Zustellung der Entscheidbegründung löst demgegenüber die jeweiligen Rechtsmittelfristen aus (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.1; Brunner/Vischer, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. A. 2021, Art. 311 ZPO N 6; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 N 2). Die Beklagte machte von ihrem Recht Gebrauch, von der Vorin- stanz nach Erhalt des Dispositivs eine Urteilsbegründung zu verlangen. Letz- tere erachtete das Gesuch als verspätet und wies es mittels Verfügung vom
22. Mai 2025 ab, was zur Folge hat, dass der Beklagten dadurch der Rechts- mittelweg gegen das Urteil vom 29. April 2025 verschlossen war (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.5).
b) Ausgangspunkt bildet das Scheidungsurteil der Vorinstanz vom 29. April
2025. Diesbezüglich liegt ein Endentscheid vor, der den Parteien vorerst im Dispositiv eröffnet wurde. Das Gesuch um nachträgliche Begründung der Be-
Kantonsgericht Schwyz 4 klagten vom 20. Mai 2025 (Vi-act. E 158; KG-act. 1/1) ist eng damit verbunden und wurde am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt. Mit der Abwei- sung des Gesuchs um eine Urteilsbegründung durch die Vorinstanz am
22. Mai 2025 fand das erstinstanzliche Verfahren seinen definitiven Ab- schluss. Die entsprechende Verfügung stellt daher ebenso einen Endent- scheid dar (vgl. BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6). Dieser ist aber nicht berufungsfähig, da erst die Zustellung der Begründung des Schei- dungsurteils vom 29. April 2025 die Berufungsfrist auslöst, weshalb die Rechtsmitteleingabe der Beklagten in Bezug auf den abweisenden Entscheid als Beschwerde (vgl. Art. 319 lit. a ZPO) entgegenzunehmen ist, die im Übri- gen rechtzeitig erfolgte.
3. Die Vorinstanz führte zur Begründung des Ablaufs der Begründungsfrist im Wesentlichen aus, die Schweizerische Post habe mit Einschreiben vom
E. 30 April 2025 der Beklagten zur Abholung bis 7. Mai 2025 gemeldet (Vi- act. E 162). Die siebentägige Frist, innert welcher die Beklagte die Begrün-
Kantonsgericht Schwyz 7 dung des Scheidungsurteils verlangen konnte, begann am Folgetag bzw. am
8. Mai 2025 zu laufen und endete am Montag, 19. Mai 2025, da vorliegend der letzte Tag der zehntägigen Frist auf einen Samstag (17. Mai 2025) fiel und die Frist somit am nächsten Werktag endete (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Daher war die am 20. Mai 2025 erfolgte persönliche Übergabe des Schreibens der Beklagten, mit welcher sie um Begründung des Urteils vom 29. April 2025 ersuchte (Vi-act. E 158), verspätet. Verlangte die Beklagte nicht innert der zehntägigen Frist seit Zustellung des Urteils dessen Begründung, erwuchs das Urteilsdispositiv in Rechtskraft und ist ein Rechtsmittel dagegen ausge- schlossen (vgl. auch Vi-act. A/A). Die Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2025 ist abzuweisen.
4. Auf die Rügen der Beklagten bezüglich des Scheidungsurteils und des damit verbundenen vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens (vgl. KG-act. 1, insbesondere Ziff. 2-7) ist nicht einzutreten, weil – wie schon gesagt – erst die Zustellung der Urteilsbegründung die Frist für die Einreichung der Berufung auslösen kann resp. auslöst (vgl. E. 2 oben). Sodann fallen vorsorgliche Massnahmen mit der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache (vgl. E. 3c/bb oben) von Gesetzes wegen dahin (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO) und da- von abgesehen wirkt ein Anpassungsentscheid vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt der Rechtskraft des Abände- rungsentscheids (BGE 141 III 376 E. 3.3.4; BGer 5P.385/2004 vom 23. No- vember 2004 E. 1.1) und vermag eine Abänderung nie über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzuwirken (BGer 5P.385/2004 vom 23. November 2004 E. 1.1). Weil das vorinstanzliche Urteil vom 29. April 2025 in Rechtskraft erwuchs, sind die Gesuche der Parteien um Erlass/Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (vgl. KG-act. 14 und 15/1), soweit überhaupt darauf einzutreten ist, gegenstandslos geworden.
Kantonsgericht Schwyz 8
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (reduzierten) Verfahrens- kosten vor Kantonsgericht von Fr. 800.00 der Beklagten vollumfänglich aufzu- erlegen (Art. 106 ZPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist mangels Antrags keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen;- beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2025 wird abgewiesen.
- Auf die Berufung wird im Übrigen nicht eingetreten und die vorsorglichen Massnahmebegehren werden als gegenstandslos geworden abge- schrieben, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Beklagten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache ist zum einen unbestimmt und zum an- deren übersteigt er Fr. 30‘000.00. Kantonsgericht Schwyz 9
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegeg- ner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten und zur Erledigung der Mitteilungen gemäss Urteil vom 29. April 2025, Dispositiv-Ziff. 12) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 25. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 24. Juli 2025 ZK1 2025 24 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Claude Brüesch. In Sachen A.________, Beklagte und Berufungsführerin, gegen B.________, Kläger und Berufungsgegner, betreffend Ehescheidung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom
29. April 2025, ZEO 2021 94);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Kläger reichte am 10. November 2021 beim Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I). Nach Durchführung des Verfahrens fäll- te die Einzelrichterin (nachfolgend: Vorinstanz) am 29. April 2025 das Schei- dungsurteil im Verfahren ZEO 2021 94, das den Parteien im Dispositiv eröff- net wurde, mit der Belehrung, dass die Parteien i.S.v. Art. 239 ZPO innert 10 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids schriftlich bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe eine Begründung des Entscheids verlangen könnten; werde keine Begründung verlangt, erwachse das Dispositiv in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen sei ausgeschlossen (Vi-act. A/A, Dispositivziffer 11 des Urteils).
b) Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 20. Mai 2025 um Begründung des Urteils vom 29. April 2025 (Vi-act. E 158; KG-act. 1/1). Demgegenüber verlangte der Kläger innert Frist keine Urteilsbegründung. Am 22. Mai 2025 wies die Vorinstanz den Antrag der Beklagten auf Urteilsbegründung ab, weil er verspätet erfolgt sei, nachdem die Begründungsfrist am 17. Mai 2025 abge- laufen sei (Vi-act. E 159; KG-act. 1/4).
c) Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 focht die Beklagte das (unbegründete) Urteil vom 29. April 2025 wegen Rechtsverletzungen im Scheidungsverfahren ZEO 2021 94 an, wobei sie im Rahmen ihrer Vorbringen zudem den abwei- senden Entscheid der Einzelrichterin vom 22. Mai 2025 monierte (KG-act. 1). In der Folge wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. a ZPO einstweilen auf die Frage der Rechtzeitigkeit des An- trags auf Begründung des Scheidungsurteils vom 29. April 2025, mithin auf die mitangefochtene Verfügung der Einzelrichterin vom 22. Mai 2025 be- schränkt werde, und die vorinstanzlichen Verfahrensakten beigezogen würden
Kantonsgericht Schwyz 3 (KG-act. 2). Am 21. Juli 2025 wurde den Parteien bestätigt, dass am 14. Juli 2025 zwei Schreiben der Beklagten und am 18. Juli 2025 das Überweisungs- schreiben des Bezirksgerichts Höfe vom 17. Juli 2025 einschliesslich der Ein- gaben des Klägers vom 24. Juni 2025 (inkl. 3 Beilagen) und vom 11. Juli 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sowie das diesbezügliche Schreiben der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom
25. Juni 2025 beim Kantonsgericht eingegangen seien (KG-act. 16).
2. a) Eröffnet das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung, indem es den Parteien das Dispositiv zustellt (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO), kön- nen diese innert zehn Tagen seit der Eröffnung eine solche verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids durch Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst die Zustellung der Entscheidbegründung löst demgegenüber die jeweiligen Rechtsmittelfristen aus (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.1; Brunner/Vischer, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. A. 2021, Art. 311 ZPO N 6; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 N 2). Die Beklagte machte von ihrem Recht Gebrauch, von der Vorin- stanz nach Erhalt des Dispositivs eine Urteilsbegründung zu verlangen. Letz- tere erachtete das Gesuch als verspätet und wies es mittels Verfügung vom
22. Mai 2025 ab, was zur Folge hat, dass der Beklagten dadurch der Rechts- mittelweg gegen das Urteil vom 29. April 2025 verschlossen war (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.5).
b) Ausgangspunkt bildet das Scheidungsurteil der Vorinstanz vom 29. April
2025. Diesbezüglich liegt ein Endentscheid vor, der den Parteien vorerst im Dispositiv eröffnet wurde. Das Gesuch um nachträgliche Begründung der Be-
Kantonsgericht Schwyz 4 klagten vom 20. Mai 2025 (Vi-act. E 158; KG-act. 1/1) ist eng damit verbunden und wurde am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt. Mit der Abwei- sung des Gesuchs um eine Urteilsbegründung durch die Vorinstanz am
22. Mai 2025 fand das erstinstanzliche Verfahren seinen definitiven Ab- schluss. Die entsprechende Verfügung stellt daher ebenso einen Endent- scheid dar (vgl. BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6). Dieser ist aber nicht berufungsfähig, da erst die Zustellung der Begründung des Schei- dungsurteils vom 29. April 2025 die Berufungsfrist auslöst, weshalb die Rechtsmitteleingabe der Beklagten in Bezug auf den abweisenden Entscheid als Beschwerde (vgl. Art. 319 lit. a ZPO) entgegenzunehmen ist, die im Übri- gen rechtzeitig erfolgte.
3. Die Vorinstanz führte zur Begründung des Ablaufs der Begründungsfrist im Wesentlichen aus, die Schweizerische Post habe mit Einschreiben vom
30. April 2025 der Beklagten das Urteil vom 29. April 2025 zur Abholung ge- meldet. Weil die Beklagte die Einschreibesendung nicht abgeholt habe, gelte diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und somit am
7. Mai 2025 als zugestellt, da sie mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Die Frist, innert welcher eine Entscheidbegründung verlangt werden könne, habe am Folgetag bzw. am 8. Mai 2025 zu laufen begonnen und am 17. Mai 2025 geendet. Daher sei ihre Eingabe vom 20. Mai 2025 verspätet und es könne keine Begründung des Urteils mehr verlangt werden. Habe die Beklag- te innert zehn Tagen seit der Zustellung des Urteils nicht dessen Begründung verlangt, gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils (Vi-act. E 159; KG-act. 1/4).
a) Die Beklagte bringt in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2025 vor, sie habe do- kumentiert, das Urteil vom 29. April 2025 tatsächlich erst am 20. Mai 2025 in Empfang genommen zu haben. Die Vorinstanz habe aber gewusst, dass sie
Kantonsgericht Schwyz 5 bis am 1. Mai 2025 auslandabwesend gewesen sei, was sie bereits am
14. März 2025 schriftlich "an die Aufsichtsbehörde in Freienbach" gemeldet habe (KG-act. 1, S. 1).
b) Die Beklagte übergab dem Bezirksgericht Höfe am 14. März 2025 eine "Klage", worin sie sich über die verfahrensleitende Richterin im Scheidungs- verfahren beklagte und sinngemäss ihren Ausstand verlangte. Als zusätzliche Information führte die Beklagte aus, sie sei bis 1. Mai 2025 auslandabwesend (Vi-act. E 163; KG-act. 1/2). Wie es sich um die Kenntnisnahme der Vor- instanz von der Abwesenheit der Beklagten bis 1. Mai 2025 verhält, kann of- fengelassen werden (vgl. E. 3c unten).
c) aa) Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden er- folgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im glei- chen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegenge- nommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Kann eine Sendung dem Adressaten oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person nicht übergeben werden und wird sie auch innerhalb der für ihre Abholung angesetzten siebentägigen Frist nicht abgeholt, wird die Sendung von der Post dem Gericht retourniert und an Stelle der Zustellung tritt die Zustellungsfiktion: Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Adressat verhindert die Zustellung schuldhaft, wenn er die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt wer-
Kantonsgericht Schwyz 6 den können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGer 9C_616/2022 vom 18. Ja- nuar 2023 E. 3.1 m.H. insbesondere auf BGE 145 IV 252 E. 1.3.1, 143 III 15 E. 4.1, 141 II 429 E. 3, 138 III 225 E. 3.1 und 130 III 396 E. 1.2.3). Die Zustel- lungsfiktion auslösende siebentägige Frist beginnt nicht schon am Tag des erfolglosen Zustellungsversuchs, sondern erst am darauf folgenden Tag zu laufen. Ein zweiter Zustellungsversuch erübrigt sich (Gschwend, a.a.O., Art. 138 ZPO N 17-18a m.H.). bb) Zwischen den Parteien war seit November 2021 ein umfangreiches Scheidungsverfahren hängig, das nie während längerer Zeit ruhte, weshalb die Beklagte daher immer wieder u.a. mit weiteren Anordnungen der Vorin- stanz rechnen musste. Die Beklagte vermag sich auch dadurch nicht zu ent- lasten, in ihrer "Klage" an das Bezirksgericht Höfe vom 14. März 2025 mitge- teilt zu haben, sie sei bis am 1. Mai 2025 auslandabwesend (KG-act. 1/2). Es wäre ihre Sache gewesen, während der fast siebenwöchigen Abwesenheit vom 14. März 2025 bis 1. Mai 2025 alle erforderlichen Vorkehrungen zu tref- fen, um eine allfällige Zustellung von amtlichen Mitteilungen während ihres Auslandaufenthalts zu ermöglichen, nachdem die Vorinstanz ihr bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2025, die von der Beklagten nicht abgeholt wurde, mitgeteilt hatte, dass das Gericht in die Urteilsphase übergehe (Vi-act. E 150 und 152). Ausserdem verfügte die Beklagte nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 1. Mai 2025 noch über die notwendige Zeit, um aufgrund der in ihrer Post befindlichen Abholungseinladung bei der Vorinstanz nachzufragen und bis zum Ablauf der Frist die Begründung des Urteils zu verlangen (vgl. BGer 8C_245/2009 vom 5. Mai 2009 und OG ZH PP120005 vom 14. März 2012 E. 3.3). Denn das Scheidungsurteil vom 29. April 2025 wurde am
30. April 2025 der Beklagten zur Abholung bis 7. Mai 2025 gemeldet (Vi- act. E 162). Die siebentägige Frist, innert welcher die Beklagte die Begrün-
Kantonsgericht Schwyz 7 dung des Scheidungsurteils verlangen konnte, begann am Folgetag bzw. am
8. Mai 2025 zu laufen und endete am Montag, 19. Mai 2025, da vorliegend der letzte Tag der zehntägigen Frist auf einen Samstag (17. Mai 2025) fiel und die Frist somit am nächsten Werktag endete (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Daher war die am 20. Mai 2025 erfolgte persönliche Übergabe des Schreibens der Beklagten, mit welcher sie um Begründung des Urteils vom 29. April 2025 ersuchte (Vi-act. E 158), verspätet. Verlangte die Beklagte nicht innert der zehntägigen Frist seit Zustellung des Urteils dessen Begründung, erwuchs das Urteilsdispositiv in Rechtskraft und ist ein Rechtsmittel dagegen ausge- schlossen (vgl. auch Vi-act. A/A). Die Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz vom 22. Mai 2025 ist abzuweisen.
4. Auf die Rügen der Beklagten bezüglich des Scheidungsurteils und des damit verbundenen vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens (vgl. KG-act. 1, insbesondere Ziff. 2-7) ist nicht einzutreten, weil – wie schon gesagt – erst die Zustellung der Urteilsbegründung die Frist für die Einreichung der Berufung auslösen kann resp. auslöst (vgl. E. 2 oben). Sodann fallen vorsorgliche Massnahmen mit der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache (vgl. E. 3c/bb oben) von Gesetzes wegen dahin (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO) und da- von abgesehen wirkt ein Anpassungsentscheid vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt der Rechtskraft des Abände- rungsentscheids (BGE 141 III 376 E. 3.3.4; BGer 5P.385/2004 vom 23. No- vember 2004 E. 1.1) und vermag eine Abänderung nie über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzuwirken (BGer 5P.385/2004 vom 23. November 2004 E. 1.1). Weil das vorinstanzliche Urteil vom 29. April 2025 in Rechtskraft erwuchs, sind die Gesuche der Parteien um Erlass/Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (vgl. KG-act. 14 und 15/1), soweit überhaupt darauf einzutreten ist, gegenstandslos geworden.
Kantonsgericht Schwyz 8
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (reduzierten) Verfahrens- kosten vor Kantonsgericht von Fr. 800.00 der Beklagten vollumfänglich aufzu- erlegen (Art. 106 ZPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist mangels Antrags keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen;- beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2025 wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung wird im Übrigen nicht eingetreten und die vorsorglichen Massnahmebegehren werden als gegenstandslos geworden abge- schrieben, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Beklagten auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache ist zum einen unbestimmt und zum an- deren übersteigt er Fr. 30‘000.00.
Kantonsgericht Schwyz 9
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegeg- ner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten und zur Erledigung der Mitteilungen gemäss Urteil vom 29. April 2025, Dispositiv-Ziff. 12) und die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 25. Juli 2025 amu